Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

11. Umwelt

91.045 Natur- und Heimatschutz. Bundesgesetz. Revision
Protection de la nature et du paysage. Révision de la loi

Botschaft: 26.06.1991 (BBl III, 1121 / FF III, 1137)

Ausgangslage

Die Vorlage beinhaltet die Eingliederung der Bereiche Denkmalpflege und Moorlandschaftsschutz in das bestehende Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Bei der Denkmalpflege führten unter anderem die Abklärungen im Zusammenhang mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu neuen Überlegungen. Auch die über Jahre bestehenden Vollzugsprobleme erforderten eine Änderung der bestehenden Rechtsgrundlagen. Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung wurde mit der Annahme der Rothenthurm-Initiative am 6. Dezember 1987 durch Volk und Stände ein besonderer und strikter Schutz in der Bundesverfassung vorgeschrieben. Da es sich dabei um ein nationales Anliegen handelt, kommen auch dem Bund gewisse Aufgaben zu. Diese sollen in Anlehnung an die am 19. Juni 1987 vom Parlament beschlossenen Massnahmen für einen verstärkten Biotopschutz ausgestaltet werden. Schliesslich wird gemäss Botschaft das Beschwerderecht, insbesondere der privaten Organisationen, den neuesten Erkenntnissen der Rechtssprechung angepasst.

Verhandlungen

SR 18.06.1992 AB 1992, 600
NR 29.-30.11.1993 AB 1993, 2065
SR 10.03.1994 AB 1994, 203
NR 16.06.1994 AB 1994, 1119
SR 22.09.1994 AB 1994, 862
NR 15.12.1994 AB 1994, 2432
SR 14.03.1995 AB 1995, 287
NR 16.03.1995 AB 1995, 707
SR / NR 24.03.1995 Schlussabstimmungen (34:4 / 129:16)

Der Ständerat ergänzte die Vorlage mit einigen Bestimmungen. Unter anderem wurde explizit festgehalten, dass die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften zulässig ist, soweit sie zur Erhaltung der moorlandschaftstypischen Gegebenheiten beitragen. Bei der Bezeichnung der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung muss der Bundesrat die Kantone nicht nur anhören, sondern eng mit ihnen zusammenarbeiten. Den Kantonen wurde ebenfalls mehr Kompetenz eingeräumt, indem sie die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen bezeichnen können, die nach dem via Rothenturm-Volksinitiative in den Übergangsbestimmungen der Verfassung festgehaltenen Datum vom 1. Juni 1983 erstellt wurden. In der Gesamtabstimmung wurde das revidierte Gesetz einstimmig verabschiedet.

Der Nationalrat folgte bei den Bereichen Denkmalpflege und Inventare der Objekte von nationaler Bedeutung dem Ständerat. Bei der Frage des Behörden- und Verbandsbeschwerderechts ging der Nationalrat gegen eine starke Minderheit noch einen Schritt weiter als Bundesrat und Erstrat. Er stimmte einer Teilföderalisierung zu, wonach das Verbandsbeschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen auf Objekte nationaler Bedeutung oder auf solche, von denen mehrere Kantone betroffen sind, eingeschränkt worden wäre. In allen übrigen Fällen hätten die Kantone die beschwerdeberechtigten Organisationen bezeichnen können. Ausserdem wurde ein Antrag Maître (C, GE) angenommen, wonach das Beschwerderecht bei Objekten von öffentlichem Interesse gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht ausgeschlossen sein soll. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage relativ knapp mit 79 gegen 68 Stimmen.

In der Differenzbereinigung wollte der Ständerat das Verbandsbeschwerderecht nicht so radikal einschränken, wie es der Nationalrat vorgeschlagen hatte. Erst der Vorschlag der Einigungskonferenz konnte schliesslich beide Räte überzeugen. Nach dieser Kompromisslösung können Gemeinden und Verbände nur noch Beschwerde erheben, wenn sie sich zuvor bereits am Einspracheverfahren beteiligt haben. Ein späterer Verfahrenseintritt ist aber ausnahmensweise dann möglich, wenn eine Verfügung erst nachträglich im Beschwerdeverfahren geändert wird, also erst nach Abschluss des Einspracheverfahrens ein Beschwerdegrund auftritt.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rothenturm-Volksinitiative reichten die Kantone Obwalden, Schwyz, Graubünden, Nidwalden und Zug fünf ähnlich lautende Standesinitiativen ein (92.307, 92.308, 92.309, 92.311 und 93.300). Die Kantone fordern dabei die Bundesbehörden auf, die Schutzziele so festzulegen, dass eine Interessenabwägung zwischen Moor- und Moorlandschaftsschutz sowie regionalwirtschaftlichen Aspekten, namentlich Alp- und Forstwirtschaft, Tourismus, Erholung, Militär und für die Region wichtige Gewerbebetriebe, möglich ist. Die Rückwirkungsklausel in der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung sei aufzuheben.

Mit mehreren neuen Bestimmungen zu den Moorlandschaften haben die Eidgenössischen Räte im Natur- und Heimatschutzgesetz den Anliegen der Standesinitiativen soweit wie möglich Rechnung getragen. Die ständerätliche Kommission kam zur Auffassung, dass die Anliegen der Standesinitiativen dadurch als erfüllt zu betrachten sind. Blatter (C, OW) erklärte bei der Behandlung der Standesinitiativen am 16. März 95, die "dramatische Situation von 1992 konnte entschärft und versachlicht werden." Die intensive Zusammenarbeit zwischen dem Buwal und den Grundbesitzern, Korporationen und Kantonsregierungen habe sich bewährt. Nachdem Bundesrätin Dreifuss versicherte, dass die Perimeter dem Gesamtbundesrat erst nach einer Konsultation der Kantonsregierungen endgültig zur Genehmigung vorgelegt würden, beschloss der Nationalrat, den Standesinitiativen keine Folge zu geben.

Der Ständerat schloss sich dem Nationalrat am 19.06.1995 an.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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